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BAFA räumt Unternehmen mehr Zeit zur Einreichung des LkSG-Berichts ein

Das BAFA hatte zuvor bereits angekündigt, das Vorliegen der LkSG-Berichte für 2023 nicht vor dem 1. Juni 2024 zu prüfen und ein Überschreiten der gesetzlichen Frist des § 12 Abs. 2 LkSG auch nicht zu sanktionieren, soweit der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA eingegangen ist. Nun hat das BAFA den Stichtag erneut nach hinten verlegt und bekannt gegeben, es werde die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, soweit der Bericht spätestens bis zum 31. Dezember 2024 vorliegt.

Damit passt das BAFA die Pflicht zur Einreichung des Berichts an den Referentenentwurf der CSR-RUG an. Dort heißt es auf Seite 142, dass die Berichte für 2023 frühstens zum 31. Dezember 2024 fällig sein sollen. Mit dem CSR-RUG soll die CSRD in nationales Recht umgesetzt werden, die die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts vorsieht. Der Referentenentwurf des CSR-RUG lässt den politischen Willen erkennen, dass es keine doppelte Berichtspflicht geben soll. Geben die Unternehmen einen Nachhaltigkeitsberichts ab, sollen sie von der Pflicht zur gesonderten Abgabe eines LkSG-Berichts befreit sein. Da die Pflicht zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts aber gerade frühstens für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 besteht, ist auch nicht auszuschließen, dass die das BAFA die Berichtspflicht für 2023 gänzlich aufhebt und im Sinne einer Vollsynchronisierung mit der CSRD erst zum 31.12.2025 einen Bericht über das Geschäftsjahr 2024 verlangt.

Nicht geklärt ist, ob sich die faktische Fristverlängerung lediglich auf die Einreichung des Berichts oder auch auf seine Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Dazu schweigen sowohl das BAFA als auch der Referentenentwurf. Allerdings ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelt und auch die Veröffentlichung vor dem 31. Dezember 2024 nicht gefordert ist.

Beachtet werden muss jedenfalls, dass die Sorgfaltspflichten des LkSG den Unternehmen unabhängig davon obliegen, ob eine Berichtspflicht besteht oder nicht. Auch steht es dem BAFA frei, risikobasiert Auskunftsersuche an die verpflichteten Unternehmen zu verschicken und um Informationen hinsichtlich der Umsetzung der Pflichten zu bitten. Durch die faktische Verlängerung der Frist zur Berichterstattung werden weder die Pflicht zur Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG noch deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA berührt.

Klara Bianca Groß, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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